Für Sie vor Ort

 

Liebigstraße 24

64646 Heppenheim

 

E-Mail

anwalt@züp.eu

 

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter 

 

+49 160 555 7 88 0

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular

 

24h Notfall Messagebox unter 07143 720 81 04 oder

WhatsApp

0160 555 7 88 0

Zuverlässig trotz Vorstrafe? Die nächste ZÜP steht an und es ist eine Strafe vorhanden. Bringt die vorzeitige Löschung / Tilgung aus dem Bundeszentralregister oder dem Führungszeugnis etwas für die Zuverlässigkeitsüberprüfung?

 

 

Da war doch etwas in den letzten 5 Jahren seit der letzten ZÜP… Dieses Szenario erwischt viele von dem Erfordernis der ZÜP nach § 7 LuftSiG Betroffenen oft schlagartig und heftig. Nämlich in der Regel kurz vor der Abgabe des Antrages auf Feststellung oder Verlängerung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz.

 

Als konsultierter Rechtsanwalt bekomme ich dann die folgenden 3 Fragen gestellt.

 

1.

Wird die Luftsicherheitsbehörde meine Vorstrafe sehen?

 

2.

Kann ich meine Vorstrafe vorher löschen lassen?

 

3.

Bin ich zuverlässig trotz der Vorstrafe?

 

 

 

Zu Frage 1

 

Sieht die Luftsicherheitsbehörde (zum Beispiel Luftamt Südbayern, Regierung von Oberbayern, Regierungspräsidium Stuttgart, Polizeipräsidium Frankfurt, Bezirksregierung Düsseldorf, LBV Berlin-Brandenburg oder Hansestadt Hamburg) diese Vorstrafe?

 

In 99% aller Fälle : Ja. Auch dann, wenn es sich um eine Geldstrafe unter 90 Tagessätze und damit unterhalb der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis handelt.

 

Dies deswegen, weil die Zuverlässigkeitsbehörde = die Luftsicherheitsbehörde bei Verfahren nach § 7 LuftSiG nach Eingang des Antrages auf Erteilung der Zuverlässigkeit zumindest in den Bundesländern, in denen sich der Antragsteller sich in den letzten Jahren aufgehalten hat und manchmal auch in allen Bundesländern, die dortigen Polizeicomputer (Datenbanken, Polizeiinformationssysteme) über das jeweilige Landeskriminalamt (LKA) abfragt.

 

Hinweis!

Dies gilt für ZÜP-Verfahren nach § 7 LuftSiG und auch zum Beispiel bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 13a HSOG. In anderen Verfahren zur Prüfung, ob jemand zuverlässig ist, gelten mitunter ganz andere Regelungen. So zum Beispiel bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG (Waffengesetz) für den Waffenschein oder den Jagdschein / die Jägerprüfung.

 

Und gerade in diesen Polizei-Registern ist weitaus mehr eingetragen, als etwa im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis. Über die Auskünfte aus den Polizei-Datenbanken werden für die Luftsicherheitsbehörden damit auch Einstellungen nach § 153 StPO, § 153 StPO , § 153a StPO und § 170 II StPO (Strafprozessordnung) sichtbar.

 

Daher bringt es auch absolut nichts, im Vorfeld zu Versuchen, über einen Antrag nach § 39 BZRG oder § 49 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) eine Eintragung / Vorstrafe vorzeitig löschen beziehungsweise tilgen zu lassen.

 

 

 

Zu Frage 2

 

Nach den Ausführungen zu Frage 1 könnte allerhöchstens angedacht werden, zu versuchen, vor der Zuverlässigkeitsprüfung ZÜP die Einträge in den betroffenen Polizei-Datenbanken zu löschen. Dies ist über die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen, die Polizeigesetze der Bundesländer auch grundsätzlich möglich und je nach den konkreten Umständen auch möglich. Zeitlich ist das aber je nach zeitlichem Vorlauf bis zur ZÜP-Überprüfung aber oft schwierig...

 

 

Was kann dann präventiv vor der ZÜP getan werden?

 

In jedem Fall aber kann Ihr Rechtsanwalt für Zuverlässigkeit durch einen entsprechenden Antrag auf Auskunft sehen, was auch die Zuverlässigkeitsbehörde sehen wird und darauf aufbauend mit Ihnen weitere präventive Maßnahmen besprechen und umsetzen. So zum Beispiel eben doch der Versuch der vorzeitigen Löschung und / oder die luftsicherheitsrechtliche Aufarbeitung der Vorstrafe für die ZÜP.

 

 

Dieser Satz führt auch direkt

 

Zu Frage 3

 

Bin ich zuverlässig trotz einer Vorstrafe oder einer eingetragenen Einstellung mit Geldauflage, wie zum Beispiel nach § 153a StPO?

 

Sieht die Luftsicherheitsbehörde eine solche, wird Sie in der Regel ein Anhörungsverfahren nach § 7 LuftSiG einleiten und Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit äußern. So in der Regel auch bei einer Verfahrenseinstellung gegen eine Auflage (§ 153a StPO). In begründeten Fällen auch bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder mangels Tatverdacht (§ 170 II StPO).

 

Wie ein solches ZÜP-Anhörungsverfahren in Ihrem Fall abläuft und wie Ihre Chancen für den Erhalt der ZÜP sind, lesen Sie bitte unsere entsprechenden Veröffentlichungen.

 

Die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

Zuverlässig trotz Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen in den letzten 5 Jahren?

Wenn die Luftsicherheitsbehörde verfassungsfeindliche Bestrebungen oder die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung vorwirft

Aus der Rubrik Rechtsanwalt Zuverlässigkeit... Die Chancen der Wiedererlangung der Zuverlässigkeit bei Entziehung nach einem akzeptierten unrichtigen Urteil oder Strafbefehl

Die massive Verschärfung des § 184b StGB vom 07.05.2021 und deren Auswirkungen auf die ZÜP nach § 7 LuftSiG

 

oder kontaktieren und über unser Kontaktformular oder unter

+49 160 555 7 88 0

 

oder senden Sie uns eine E-Mail an

anwalt@züp.eu

 

24h Messagebox unter 07143 720 81 04 oder

WhatsApp 0160 555 7 88 0

 

Druckversion | Sitemap
© RA Thomas M. Amann