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Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit

 

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

 

Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

 

 Was kosten wir nun?

 

Die Kosten für die Rechtsberatung rechnen wir fair und transparent ab. Wir informieren bereits vor der Entstehung über die voraussichtlich zu erwartenden Kosten und halten unsere Mandanten während der Mandatsbearbeitung auch über Kostenfragen auf dem Laufenden. Je nach Fallgestaltung und Mandat bieten wir verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung an.

 

 

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

 

Das RVG ist - wie eingangs ausgeführt - ein besonderes Gesetz, welches die anwaltliche Vergütung regelt. Dieses Gesetz legt der Berechnung des Honorars regelmäßig den sogenannten Gegenstandswert zugrunde, von dem das konkrete Honorar abgeleitet wird. Der Gegenstandswert bemisst sich z.B. nach der Forderungshöhe, dem Nachlasswert oder der Schadenshöhe.

 

Rechtschutzversicherungen übernehmen Anwaltsgebühren im Rahmen des RVG. In diesen Fällen rechnen wir nach dem RVG ab. Außerdem rechnen wir immer dann nach dem RVG ab, falls wir keine abweichenden Vereinbarungen mit unseren Mandanten getroffen haben.

 

Über weitere Einzelheiten zur Abrechnung nach dem RVG können Sie sich in der unten zum Download bereit stehenden Broschüre der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) informieren.

 

 

Beratungsgebühren

 

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bzw., wenn der Mandant Verbraucher ist, für eine Erstberatung ein Honorar in Höhe von höchstens 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

 

In einzelnen Fällen, insbesondere bei geringen Gegenstandswerten, ist auch die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für eine Erstberatung möglich. Sie können uns hierauf gerne ansprechen.

 

 

Honorarvereinbarung

 

Auf Ihren Wunsch bieten wir Ihnen in geeigneten Rechtsangelegenheiten aber selbstverständlich auch eine auf Ihren persönlichen Rechtsfall speziell zugeschnittene Honorarvereinbarung an.

 

 

Modell 1

 

Vergütung auf Zeitbasis

 

Unsere Honorare auf Zeitbasis liegen zwischen 150,00 € und 250,00 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Stunde, je nachdem wie aufwendig und schwierig die Angelegenheit ist.

 

 

Modell 2

 

Pauschalgebühr

 

Wenn wir den zu erwartenden Aufwand und die übrigen Umstände gut einschätzen können, befreien wir den Mandanten von dem Risiko einer vorher nicht exakt feststehenden Honorarhöhe durch Vereinbarung einer Pauschalvergütung. Das Risiko, ein nicht kostendeckendes Honorar vereinbart zu haben, liegt im Falle der Pauschalvergütung bei der Partnerschaft.

 

 

Prozesskostenhilfe

 

Im Gerichtsverfahren besteht bei geringem Einkommen und Vermögen die Möglichkeit, bei dem zuständigen Verwaltungsgericht PKH = Prozesskostenhilfe (früher Armenrecht genannt) zu beantragen und sich so die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Anwaltsgebühren ganz oder teilweise von der Staatskasse erstatten zu lassen. 

 

 

Sie haben noch Fragen oder möchten gern dazu einen kostenfreien Termin vereinbaren?

 

Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Sie können Herrn Amann auch direkt unter seiner Mobilnummer 0160 555 7 88 0 erreichen.

 

 

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© RA Thomas M. Amann