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Die Sperrung des Flughafenausweises bei noch laufender Zuverlässigkeitsprüfung, wenn die ZÜP ZVÜ abgelaufen ist 

 

 

 

Darf der Arbeitgeber den Flughafenausweis sperren, wenn die Luftsicherheitsbehörde über den ZÜP ZVÜ Antrag noch nicht entschieden hat?

 

Dieser Artikel setzt unsere Ausführungen aus dem Artikel

 

Untätigkeitsklage bei zu langer Bearbeitungsdauer des ZÜP-Antrags auf Zuverlässigkeit

 

 

fort und beschäftigt sich mit dieser Frage, die an den Rechtsanwalt für den Bereich Luftsicherheit und Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG (die sogenannte ZÜP, ZUP oder ZVÜ) gerade fast täglich herangetragen wird.

 

Sei es nun die Bezirksregierung BZR Düsseldorf, das Polizeipräsidium Frankfurt, die Regierung von Oberbayern, das Luftamt Südbayern, die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde LBV Berlin-Brandenburg  oder die Freie Hansestadt Hamburg - alle Luftsicherheitsbehörden haben derzeit sehr lange Bearbeitungszeiten für Anträge nach § 7 LuftSiG zur Erteilung oder Verlängerung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.

 

Neben der Problematik, dass man wegen der noch ausstehenden ZÜP eine neue Arbeit oder Schulung nicht beginnen kann, tritt immer öfter das Problem auf, dass die bisherige ZÜP / ZVÜ abläuft und der Arbeitgeber beziehungsweise Flughafen den von einer positiven Zuverlässigkeit abhängigen Flughafenausweis sperrt.

 

 

 

Darf der Arbeitgeber das denn?

 

Das kommt darauf an, ob der Antrag auf Verlängerung der Zuverlässigkeit spätestens 3 Monate vor deren Ablauf bei der Luftsicherheitsbehörde gestellt wurde. In diesem Fall tritt dann eine sogenannte gesetzliche Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 LuftSiZÜV ein, nach der die bisherige ZÜP / ZVÜ auch über das Ablaufdatum hinaus gültig bleibt, bis die Luftsicherheitsbehörde über den Verlängerungsantrag entschieden hat.

 

Die bisherige Zuverlässigkeit ist damit weiter gültig, auch wenn das Ablaufdatum erreicht wurde. Und damit liegen auch über das Ablaufdatum hinaus die Voraussetzungen für den Flughafenausweis (oder auch bspw. für die Fluglizenz) vor. 

 

Der Flughafenausweis darf dann nicht gesperrt werden.

 

In Fällen, in denen diese Fiktionswirkung nicht greift, erlischt die bisherige ZÜP / ZVÜ mit dem Ablaufdatum und besteht erst dann wieder, wenn die Luftsicherheitsbehörde den Antrag positiv beschieden hat.

 

 

Was kann der Rechtsanwalt nun unternehmen, um den Flughafenausweis wieder zu erhalten?

 

In diesen Fällen kann dann gegen die Luftsicherheitsbehörde mit einer Untätigkeitsklage - gegebenenfalls kombiniert mit einem Eilantrag - vorgegangen werden.

 

Sollte bei Ihnen also ein solcher Fall vorliegen, kann und sollte Ihr Anwalt, den Sie mit der Unterstützung Ihres Problems mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung beauftragen, der Luftsicherheitsbehörde eine Frist zur Erteilung der ZÜP / ZUP setzen und eine Untätigkeitsklage androhen - gegebenenfalls kombiniert mit einem Eilantrag.

 

 

ACHTUNG!

 

Hierbei muss aber äußerst vorsichtig vorgegangen und § 3 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 LuftSiZÜV geprüft werden, der bei einer Ablehnung der ZÜP grundsätzlich eine Wartezeit von 1 Jahr bis zu einem möglichen erneuten Antrag vorsieht.

 

 

Siehe dazu auch...

 

Wenn der Arbeitgeber ein Eilverfahren / einen Eilantrag fordert

 

Untätigkeitsklage bei zu langer Bearbeitungsdauer

 

 

Bitte beachten Sie auch, dass bei diesem Beitrag zu beachten ist, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich zuverlässig ZÜP ZUP und Straffreiheitsbescheinigung sowie einen Einblick in das äußerst komplexe Luftsicherheitsverfahren der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG geben können.

 

In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.

 

Gerade bei Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.

 

Dies vor allem, wenn durch Zweifel an der Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG oder gar deren Widerruf oder Versagung, der Entzug einer Fluglizenz droht.

 

 

 

  

Heppenheim, den 09.11.2023

 

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© RA Thomas M. Amann