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Vorsicht Piloten : Die Ausflaggung und Umschreibung der Lizenz ins EU Ausland schützt unter Umständen nicht zu 100% bei Problemen mit der ZÜP nach § 7 LuftSiG

 

Ein Ausatz aus der Kategorie Rechtsanwalt § 7 LuftSiG ZÜP ZUP Pilot Lizenzinhaber

 

 

Diese Seite setzt unsere Ausführungen aus den beiden Aufsätzen

 

ACHTUNG Bei versagter ZÜP droht Verlust der Fluglizenz!

Entzug Lizenz PPL CPL ATPL bei fehlender ZÜP

 

 

fort und behandelt die Frage, ob durch eine rechtzeitige Umschreibung beziehungsweise Ausflaggung der deutschen Fluglizenz PPL CPL oder ATPL ins EU Ausland (zum Beispiel Österreich / Austrocontrol oder Schweiz) ein Entzug der Lizenz wegen einer bereits bestehenden oder möglicherweise eintretenden Entziehung der Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG verhindert werden kann.

 

Wie den weiteren Ausführungen auf dieser Seite entnommen werden kann, benötigt mit Ausnahme von Segelflugzeug- und Ultraleichtflugzeugführern jeder andere Inhaber einer in Deutschland geführten Fluglizenz eine positive Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).

 

Die sogenannte ZÜP oder ZUP, die neben den Thematiken Alkohol, Drogen und Verfassungstreue insbesondere bei laufenden oder bereits mit einer Verurteilung oder Einstellung abgeschlossenen Ermittlungsverfahren erheblich gefährdet ist.

 

Ein Bezug des Sachverhaltes zur Luftfahrt muss dabei nicht bestehen.

 

Der Gedanke des Betroffenen, nun seine Lizenz ins europäische Ausland zu verlegen, ist grundsätzlich gut und in bestimmten Fällen zur Sicherung der beruflichen fliegerischen Existenz sogar unabdingbar. Dies in jedem Fall vor dem Hintergrund, dass bei Verlust der ZÜP nach § 7 LuftSiG eine von einem anderen EU Staat geführte Fluglizenz nach derzeitiger Rechtslage von den deutschen Behörden physikalisch nicht entzogen werden kann.

 

Aber je nach Umständen des Einzelfalles und des Ausmaßes der seitens der Luftsicherheitsbehörde bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG, kann nach den Vorschriften der §§ 11, 15 LuftPersV (Verordnung über Luftfahrtpersonal) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 dem Betroffenen per Verwaltungsakt / Verfügung untersagt werden, die Rechte aus der ausländische Lizenz im deutschen Luftraum zu nutzen. Nach diesen gesetzlichen Regelungen kann auch ein ausländischer Luftfahrerschein beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten.

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der EU-Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt in in den EASA-Staaten die Zulassung, Ausbildung und Lizenzierung von Piloten und Flugbegleitern (auch genannt Flight Crew Licensing, FCL, EU-FCL oder EASA-FCL). Sie ergänzt und ersetzt teilweise in Deutschland die LuftPersV, die LuftVZO und die JAR-FCL Richtlinien.

 

 

Daher sollte gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ZÜP unterliegen, zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur garantierten Sicherung der weiteren fliegerischen oder auch beruflichen Existenz primär beziehungsweise parallel zu einer indizierten Ausflaggung versucht werden, die Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG zu erhalten oder wieder herzustellen.

 

 

Rechtsanwalt Amann

07.02.2023

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© RA Thomas M. Amann