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Die massive Verschärfung des § 184b StGB vom 07.05.2021 und deren Auswirkungen auf die ZÜP nach § 7 LuftSiG

 

 

 

Schwerpunkunkt und Hauptziel der Verteidigung in Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB wegen Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie sind seit der erheblichen Verschärfung des  entsprechenden Straftatbestandes seit dem 01. Juli 2021 primär die Sicherung der Freiheit des Mandanten und die Vermeidung der Vollstreckung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe.
 

Nach der Vorschrift § 184b im Strafgesetzbuch (StGB) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte wird nunmehr mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bereits bestraft, wer einen kinderpornographischen Inhalt besitzt.

 

Bereits ab 1 Bild für 10 Jahre unzuverlässig???

 

Leider grundsätzlich ja! Denn das Vorgenannte bedeutet, dass bereits die Verurteilung wegen nur 1 kinderpornografischem Bild zur Anwendung des § 7 (1a) Nr. 2 LuftSiG und der darin enthaltenen sogenannten Regelvermutung führt, die ab Rechtskraft (nicht ab Tat!) der Verurteilung die Unzuverlässigkeit für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren festlegt.

 

Das bedeutet wiederum, wenn der Antragsteller einer Zuverlässikeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG unter anderem innerhalb der letzten 10 Jahre zu einer Freiheitsstrafe (auch Bewährungsstrafe!) von 1 Jahr und mehr verurteilt wurde, wird ihm die Luftsicherheitsbehörde unter Berufung auf § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LuftSiG regelmäßig die Zuverlässigkeit aberkennen. 

 

Diese 10 Jahres-Regelung kann jedoch unter bestimmtem Voraussetzungen mit einem Rechtsanwalt in einer Klageverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht durchbrochen werden...

 

Mehr hierzu finden Sie in unserem Artikel...

 

Zuverlässig trotz Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen in den letzten 5 Jahren?

 

Zum Artikel

 

 


BITTE BEACHTEN SIE :

 

Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Kinderpornographie, 184b StGB und Luftsicherheit/Zuverlässigkeit sowie einen Einblick in das äußerst komplexe luftrechtliche Zuverlässigkeitsverfahren und seine Rechtsfolgen geben können.
 

In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.

 

 

Auswirkungen auf Beruf und Arbeitsplatz...

 

Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die ein „sauberes“ Führungszeugnis benötigen oder die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder die eine Genehmigung, Lizenz, Zulassung oder Approbation innehaben, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.

Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn etwa die nächste Zuverlässigkeitsüberprüfung erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen der jeweiligen verwaltungs- und berufsrechtlichen Regelungen orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende verwaltungsrechtliche Prüfung zu bilden (z.B. die ZÜP nach § 7 LuftSiG alle 5 Jahre).

 

Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen der jeweiligen Zuverlässigkeitsregelungen orientiert juristisch für die zuständige Verwaltungsbehörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten.

 

Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.

 

 

Bietigheim/Heppenheim, den 18.11.2021

 

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© RA Thomas M. Amann