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Untätigkeitsklage bei zu langer Bearbeitungsdauer des ZÜP-Antrags auf Zuverlässigkeit wegen Warten der Luftsicherheitsbehörde auf Antwort vom Verfassungsschutz

 

 

Das Problem...

Viele Luftsicherheitsbehörden, die für die Prüfung und Bearbeitung der ZÜP-Anträge zuständig sind, nutzen derzeit verstärkt die Möglichkeit der zur Zuverlässigkeitsprüfung nunmehr rechtlich möglichen Anfrage beim Verfassungsschutz.

Die dortigen Bearbeitungsdauern wiederum zögern Anträge auf Erteilung einer luftsicherheistrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG (Luiftsicherheistgesetz) faktisch ohne Ende hinaus. 

Dabei hat der Gesetzgeber den Behörden eine ganz klare zeitliche Vorgabe gemacht : Anträge sollen  innerhalb von 1 Monat beschieden werden. Dies regelt unmissverständlich die Vorschrift des § 4 Abs. 1 LuftSiZÜV (Luftsicherheitszuverlässsigkeitsverordnung).

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 LuftSiG darf zur Überprüfung der Zuverlässigkeit die Luftsicherheitsbehörde Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen.

Die derzeitigen Bearbeitungsdauern bei den entsprechenden Verfassungsschutzbehörden jedoch machen aus diesem 1 Monat schnell 6 - 8 Monate und mehr, in denen der Antragsteller auf die Bearbeitung seines Antrages und die Erteilung der begehrten Zuverlässigkeit wartet.

Kommen dazu dann noch Nachfragen oder gar Druck seitens des Arbeitgebers "warum das denn so lange dauert?", kommt der Betroffene schnell in eine unbequeme Lage und Erklärungsnot.

 

Die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage

Dieses lange Zuwarten muss der Antragsteller nicht hinnehmen!

Solange und soweit die Luftsicherheitsbehörde keine weiteren Erkenntnisse hat, die der Zuverlässigkeit entgegenstehen könnten, hat sie den Antrag erstmal "vorläufig" zu bejahen und die Zuverlässigkeit positiv festzustellen.

Tut sie dies nach entsprechender Aufforderung nicht, kann der Antragsteller bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eine sogenannte Untätigkeitsklage auf Erteilung der beantragten Zuverlässigkeit  nach § 75 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) gegen die Behörde einreichen.

 

Bitte beachten Sie

Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Zuverlässigkeit ZÜP ZUP und einen Einblick in das äußerst komplexe Prüfungsverfahren und seine Rechtsfolgen geben. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist. Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten. Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden. Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.

 

 

 

 

Heppenheim, den 02.04.2021

 

 

 

 

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© RA Thomas M. Amann