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Berufe Luftsicherheitskontrollkraft §§ 8, 9 LuftSiG und  Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG (DVO (EU) 2015/1998) und die Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG

 

 

Dieser Artikel ist von einem Rechtsanwalt für Luftsicherheit und Zuverlässigkeit und richtet sich an die folgenden Berufsgruppen nach DVO (EU) 2015/1998

 

...Luftsicherheitsassistent (sog. 5er) Beleihung nach § 5 LuftSiG Luftsicherheitsgesetz

Kontrollen von Passagieren sowie von Handgepäck und Reisegepäck

 

Luftsicherheitskontrollkraft LSKK (sog. 8er) für Personal und mitgeführte Gegenstände nach § 8 LuftSiG Luftsicherheitsgesetz

Kontrollen von Flughafenpersonal

Allgemeine Sicherheit am Flughafen (Kontrollgänge, Überwachung Dienstleister, Fahrzeugkontrollen)

 

Luftsicherheitskontrollkraft LSKK (sog. 9er) nach § 9 LuftSiG Luftsicherheitsgesetz

Kontrollkraft für Fracht und Post

Frachtkontrolle und Postkontrolle an Flughäfen und außerhalb von Flughäfen

Umwandelung unsichere Fracht in sichere Fracht 

 

 

...und beleuchtet das Verhältnis zu der allgemeinen Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG in den drei häufigsten Fallkonstellationen.

 

 

1)

 

Die luftsicherheitsrechtliche Situation nach einer sofortigen Untersagung der Berufstätigkeit oder der Entziehung der Zertifizierung durch das Luftfahrtbundesamt LBA für eine weitere Zertifizierung oder Beleihung.

 

"Verliere ich mit der Entziehung des § 8 oder des § 9 auch die Beleihung nach § 5 durch die Bundespolizei?"

 

 

2)

 

Die luftsicherheitsrechtliche Situation nach einer sofortigen Untersagung der Berufstätigkeit oder der Entziehung der Zertifizierung durch das Luftfahrtbundesamt LBA für die allgemeine Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG.

 

"Verliere ich mit der Entziehung des § 8, des § 9 oder des § 5 auch die ZÜP nach § 7 LuftSiG?"

 

 

3)

 

Die umgekehrte luftsicherheitsrechtliche Situation nach einer Entziehung der ZÜP durch die Luftsicherheitsbehörde für die Zertifizierung nach § 5, § 8 und § 9 LuftSiG.

 

"Verliere ich mit der Entziehung der ZÜP nach § 7 auch die Zertifizierung nach  § 8, § 9 oder § 5 LuftSiG?"

 

 

Zu allen drei Fragestellungen lässt sich jeweils eine für den Rechtsanwalt unumstößliche und beruflich-existenziell brisante Antwort geben :

 

1) + 2)

Die Gefahr besteht

 

3)

JA

 

 

Zu 1)

Die Entziehung einer Zertifizierung nach den § 8 oder § 9 LuftSiG führt nicht automatisch zur Rücknahme (oder zunächst sofortigen Untersagung) einer Beleihung nach § 5 LuftSiG, da diese sich von den persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeitsanforderungen wesentlich von einer Zertifizierung nach § 8 und § 9 LuftSiG unterscheidet. Jedoch kann die beleihende Bundespolizei oder Polizeibehörde bei Kenntniserlangung unter Umständen den Sachverhalt, der dem Entzug der Zertifizierung oder sofortigen Untersagung zugrundeliegt nach § 5 LuftSiG dahingehend prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. 

 

Zu 2)

Die Entziehung einer Zertifizierung nach den § 8 oder § 9 LuftSiG beziehungsweise die Rücknahme einer Beleihung nach § 5 LuftSiG führt zwar nicht automatisch zum Widerruf der allgemeinen Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG. Jedoch kann und wird in der Regel die Luftsicherheitsbehörde bei Kenntniserlangung den Sachverhalt, der dem Entzug der Zertifizierung oder sofortigen Untersagung zugrundeliegt nach § 7 Abs. 1a LuftSiG prüfen. Hiernach bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Neben z.B. Straftaten oder z.B. der Mitgliedschaft in einer kritischen Vereinigung, ist beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse (= Sachverhalt / Vorwurf, der zur Entziehung der Zertifizierung, zur Rücknahme der Beleihung oder zur zunächst sofortigen Untersagung dessen geführt hat) im Wege der Gesamtwürdigung nämlich zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. 

 

Zu 3)

Voraussetzung für eine Zertifizierung für Personal nach § 8 LuftSiG, für Fracht nach § 9 LuftsiG oder für eine Beleihung nach § 5 LuftSiG ist das Vorliegen der allgemeinen Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG. Das bedeutet, dass mit dem Verlust der ZÜP unabdingbar auch der Widerruf und Verlust einer Zertifizierung nach den §§ 5, 8 und 9 LuftSiG einhergeht.

 

Heppenheim, den 18.02.2022

 

 

 

 

BITTE BEACHTEN SIE NOCH...

 

Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick vom Rechtsanwalt über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Zertifizierung Passagiere Personal Fracht Luftsicherheit Zuverlässigkeit sowie einen Einblick in das äußerst komplexe luftrechtliche Zuverlässigkeitsverfahren und seine Rechtsfolgen geben können.

In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.

 

 

Auswirkungen auf Beruf und Arbeitsplatz...

 

Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die ein „sauberes“ Führungszeugnis benötigen oder die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder die eine Genehmigung, Lizenz, Zulassung oder Approbation innehaben, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.

Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn etwa die nächste Zuverlässigkeitsüberprüfung erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen der jeweiligen verwaltungs- und berufsrechtlichen Regelungen orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende verwaltungsrechtliche Prüfung zu bilden (z.B. die ZÜP nach § 7 LuftSiG alle 5 Jahre).

 

Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen der jeweiligen Zuverlässigkeitsregelungen orientiert juristisch für die zuständige Verwaltungsbehörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten.

 

Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.

 

 

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen Rechtsanwalt Amann jederzeit mobil 0160 555 7 88 0 (auch WhatsApp) oder per E-Mail zur Verfügung unter amann@luftsicherheit-zuverlässigkeit.de oder anwalt@züp.de

 

 

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© RA Thomas M. Amann