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Die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

 

Seit dem 15. Januar 2005 gilt ein spezielles Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Deutschland, das in seinem § 7 das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung regelt, dem sich jede Person unterziehen muss, die aktiv am Luftverkehr teilnehmen will und zusätzlich alle, die sich in sicherheitsrelevanten Flughafenarealen bewegen wollen.

 

Während das LuftVG nach wie vor die fliegerische Eignung im weiteren Sinne betrifft, regelt das LuftSiG nun seit einigen Jahren die Berechtigung zum Zugang zu sicherheitsrelevanten Flughafenbereichen und den Zugriff auf die den Luftverkehr beeinflussende Einrichtungen. Die entsprechende Zuverlässigkeitsüberprüfung - die ZUP - erfolgt durch die Luftsicherheitsbehörden der Länder. In Hessen ist dies beispielsweise das Polizeipräsidium Frankfurt/M., in Rheinland-Pfalz z.B. der Landesbetrieb für Straßen und Verkehr. In Baden-Württemberg wird das Regierungspräsidium Stuttgart und in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Düsseldorf entsprechend tätig.
 
Die Zuverlässigkeit selbst ist ein schwieriger und unbestimmter Rechtsbegriff, der u.a. von einer umfangreichen Kasuistik der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur ausgestaltet wird.
 
Bei den der Beurteilung zugrunde liegenden Straftaten muss es sich dabei übrigens nicht um (luft-)verkehrsrechtliche Verstöße handeln. Allerdings bedarf es beim Fehlen eines unmittelbaren Bezuges der Tat zur Luftsicherheit regelmäßig näherer Anhaltspunkte, dass und warum die abgeurteilte Tat im Einzelnen auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit des Luftverkehrs schließen lässt.

 

 

Aber nun in die Praxis…

 

Vorladung von der Polizei, Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, Strafverfahren beim Gericht oder gar Vorstrafe? Ab welcher Strafe bzw. Strafhöhe und bei welchem Delikt gibt es Probleme bei der Zuverlässigkeit? bekomme ich durch das gerade gegen mich laufende Ermittlungsverfahren Probleme mit meiner Zuverlässigkeit? Was kann ein Rechtsanwalt erreichen? Bin ich unzuverlässig? Wird mir meine Zuverlässigkeit aberkannt? Verliere ich meinen Arbeitsplatz?

 

Das sind die großen Fragen, die Sie beschäftigen, nachdem Sie die Vorladung von der Polizei oder das Anhörungsschreiben der Luftsicherheitsbehörde erhalten haben.

 

Die große rechtliche Schwierigkeit liegt nun darin, dass es keine gesetzlichen Regeln darüber gibt, bei welcher Straftat und ab welcher Strafe man unzuverlässig ist.
 
Das heisst, es gibt kein Gesetz, keine Verordnung, keinen Katalog und auch keine Tabelle, in dem bzw. in der geschrieben steht, welche (Vor-) Strafen zur Unzuverlässigkeit führen!
 
Die vielen einzelnen Behörden legen völlig unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe an den Tag. Für Piloten und andere Berufsgruppen ist daher absolut nicht vorhersehbar, welche Vorbelastungen
 zur Unzuverlässigkeit führen. So gibt es leider auch Betroffene, die eine Vorstrafe haben oder sogar laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder sonstige Umstände, die den Luftsicherheitsbehörden nicht gefallen, z.B. eine unbezahlte Rechnung. Nach Ansicht einer Behörde in den neuen Bundesländern kann eine unbezahlte Rechnung in Höhe von ein paar Euro bereits als Kriterium der Unzuverlässigkeit gelten. Insolvenzvergehen, gegenseitige Strafanzeigen, Steuerstraftaten, Beleidigungen im Straßenverkehr, Schulden (mit angeblicher Erpressbarkeit) führen oftmals wegen mangelnder professioneller anwaltlicher Vertretung zur Versagung der Zuverlässigkeit. Viele Antragsteller sind nur deswegen vorbestraft, weil sie sich z.B. bei Insolvenzverfahren aus Geldmangel oder in Sorge um ihren Ruf nicht gegen Strafbefehle wehren konnten, oder weil Zahlungsprobleme zu Betrugsanzeigen durch Firmen geführt haben.
 
Jede Zuverlässigkeitsüberprüfung findet nach wie vor ausschließlich am konkreten individuellen Einzelfall statt. Hören Sie daher am besten sofort auf zu versuchen, über Foren, blogs o.ä. herauszubekommen, ob Sie in Bezug auf Ihre (individuelle!) Zuverlässigkeit gefährdet sind. Das bringt absolut nichts und führt Sie nur auf Irrwege.

 


Wie wird die Zuverlässigkeit denn dann von der Behörde geprüft?
 
Das LuftSiG bzw. die zuständige Luftsicherheitsbehörde unterstellt im ersten Schritt beim Vorliegen einer Straftat bzw. eines aktuellen Ermittlungsverfahrens grundsätzlich und völlig delikts- und
rechtsfolgenunabhängig eine Unzuverlässigkeit, die es durch entsprechend notwendige juristische Maßnahmen möglichst frühzeitig zu entkräften gilt.
 
Im zweiten Schritt prüft die LuftSiG-Behörde eine deliktsspezifische Unzuverlässigkeit - d.h., eine etwaige aus dem spezifischen Delikt herzuleitende Unzuverlässigkeit, die es wie in Schritt 1 durch entsprechende juristische Maßnahmen möglichst frühzeitig zu entkräften gilt.
Bei ihren Ermittlungen darf und wird (!) die zuständige Luftsicherheitsbehörde dabei auf Informationen von Staatsanwaltschaften, Gerichten, Polizei, Strafregisterbehörden, Verfassungsschutz, Zollbehörden, Bundesnachrichtendienst, militärischem Abschirmdienst, Stasi-Behörde und Arbeitgeber zurückgreifen.
 
Dabei genügen bei der ZUP bereits geringe Zweifel und die diesen Zweifeln zugrunde liegenden Umstände werden in einem weit größeren Umfang erhoben und ausgewertet, als bei der Prüfung durch das LBA (Luftfahrtbundesamt) bei der Erteilung der Lizenz.

                                             
 
Was heißt das nun?
 
Das heißt - wenn Sie nichts tun - kann es im schlimmsten Fall dazu führen, dass Sie auch bei einer kleinen Geldstrafe oder gar bei einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen Probleme mit Ihrer Zuverlässigkeit bekommen.
 
 
Was ist zu tun?
 
Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.
 
Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden.
 
Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden.
 
Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten.
 
Diese kurzen Ausführungen sollen den Betroffenen und Interessierten einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um diese Rechtsproblematik und einen Einblick in das äußerst komplexe Überprüfungsverfahren und seine Rechtsfolgen geben. Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dies in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

 

 

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© RA Thomas M. Amann