Für Sie vor Ort

 

Liebigstraße 24

64646 Heppenheim

 

E-Mail

anwalt@züp.eu

 

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter 

 

+49 160 555 7 88 0

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular

 

24h Notfall Messagebox unter 07143 720 81 04 oder

WhatsApp

0160 555 7 88 0

Flughafenausweis gesperrt…? Notwendigkeit der ZÜP / ZUP für einen Besucherausweis „P“ (Public), Flughafenausweis, Besatzungsausweis Crew Member Certificates (CMC) sowie Air Crew Ausweis / Crew Identification Card (CIC)

 

 

Das Betreten der Flughafensicherheitsbereiche von Flughäfen unterliegt den Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Durchführungsverordnung der Europäischen Union DVO (EU) 2015/1998. Abhängig von Arbeitsort und Einsatzzeitraum gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen.

 

Besucherausweis P (Public)

 

Für lediglich kurzfristige Zutritte zu den Flughafensicherheitsbereichen können Personen, die unregelmäßig und nicht dauerhaft für am Flughafen ansässige Firmen tätig sind, dafür aber den Zutritt zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens benötigen, Besucherausweise mit der Kennzeichnung P (Public) beantragen.

 

Solche Besucherausweise sind 1 bis 5 Tage gültig und berechtigen den Zugang ausschließlich in ständiger Begleitung eines Dauerausweisinhabers (Flughafenausweis) möglich.

 

Darüber hinaus ist der Zutritt für Besucher grundsätzlich zeitlich begrenzt auf 12 Tage im Jahr (davon maximal 5 Tage zusammenhängend und 7 Tage in einem Monat).

 

Einige Flughäfen wie beispielsweise Frankfurt am Main (Fraport) differenzieren dabei nochmals zwischen einem Besucherausweis für den Betriebsbereich (Farbe grün) oder für den Sicherheitsbereich (Farbe rot, blau, gelb in Begleitung).

Eine ZÜP im Sinne der Vorschrift des § 7 LuftSiG wir für einen Besucherausweis nicht benötigt.

 

 

Flughafenausweis

 

Der Sicherheitsbereich beziehungsweis zum Sicherheitsbereich gehörende Betriebsflächen dürfen an den großen deutschen Flughäfen (zum Beispiel Hamburg Düsseldorf Frankfurt am Main Stuttgart Berlin München) regelmäßig nur von Personen mit einem gültigem Flughafenausweis betreten oder befahren werden.

 

Ausgestellt werden die Flughafenausweise von dem jeweiligen Flugplatzbetreiber.

 

Der Flughafenausweis berechtigt die Ausweisinhaber während der Erfüllung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten zum Betreten des Sicherheitsbereichs. Dabei ist insbesondere die Gültigkeit von Flughafen-Dauerausweisen an die Gültigkeit der behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) - der sogenannten ZÜP oder ZUP unmittelbar gekoppelt.

 

Für einen unbegleiteten Zutritt in den Sicherheitsbereich eines Flughafens benötigt damit jede Person eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG.

 

Liegt diese nicht oder nicht mehr vor, wird der Flughafenausweis automatisch gesperrt.

 

Da in Deutschland kein einheitlicher Flughafenausweis existiert, muss für jeden Flughafen ein eigenständiger Ausweis beantragt werden. Ausgegeben werden die Ausweise von der zuständigen Ausweisstelle des jeweiligen Flughafens. 

Solche Ausweisstellen gibt es unter anderem an den Flughäfen

 

Berlin BrandenburgBerlin SchönefeldBerlin TegelBraunschweig-WolfsburgBremenDortmundDresdenDüsseldorfErfurt-WeimarEssen-MülheimFrankfurt-HahnFrankfurt/MainFriedrichshafenHamburgHannover-LangenhagenHeringsdorfIngolstadt/ManchingKarlsruhe/Baden-BadenKassel-CaldenKöln-BonnLahrLeipzig/HalleLübeck-BlankenseeMagdeburg/CochstedtMemmingenMünchenMünster-OsnabrückNeubrandenburgNiederrheinNordholzNürnbergOberpfaffenhofenPaderborn/LippstadtRostock-LaageSaarbrückenSchwerin-ParchimSiegerlandStralsund-BarthStuttgartSylt

 

 

Besatzungsausweise Crew Member Certificates (CMC)

 

Seit dem 01.10.2020 stellt das Luftfahrt-Bundesamt LBA wieder offizielle Besatzungsausweise – sogenannte Crew Member Certificates (CMC) - aus. Dabei handelt es sich um gesetzliche Ausweispapiere, die zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Luftverkehrs den Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen ausgestellt werden können.

 

Diese formellen Besatzungsausweise stellen für deutsche Inhaber gleichzeitig ein Passersatzpapier nach § 7 (1) Nr. 3 PassV dar und sind als solches für den deutschen Grenzübertritt (Aus- und Einflug) gültig.

 

Auch hierfür wird eine bestehende positive Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG (Luftsicherheitsgesetz) benötigt und ist primäre und unabdingbare Voraussetzung.

 

Ohne diese ist auch der Erhalt eines Besatzungsausweises nicht möglich.

 

 

Air Crew Ausweis oder Crew Identification Card (CIC)

 

Der (Air-) Crew Ausweis beziehungsweise die Crew Identification Card (CIC) hingegen ist ein reiner Flugbesatzungsausweis (Airline Flight Crew License), der von einem Luftfahrtunternehmen ausgestellt wird, da auf vielen deutschen, europäischen und internationalen Flughäfen mittlerweile neben der Fluglizenz Crew Ausweise zur Identifizierung verlangt werden.

 

Da diese Crew Ausweise von ihrer Funktion her lediglich den Inhaber als Teil der Besatzung eines Unternehmens ausweisen, wird eine ZÜP hierfür nicht benötigt.

 

 

Bitte beachten Sie

Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Zuverlässigkeit ZÜP ZUP und einen Einblick in das äußerst komplexe Prüfungsverfahren und seine Rechtsfolgen geben. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist. Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten. Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden. Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.

 

 

 

 

Heppenheim, den 24.04.2021

Druckversion | Sitemap
© RA Thomas M. Amann