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Herr Rechtsanwalt, kann denn meine ZÜP wegen einer Suizidankündigung und einem kurzen Aufenthalt in der Psychiatrie widerrufen werden?

 

 

Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) verwertet und bewertet - wie auf unserer Webseite ZÜP zum Thema Betäubungsmittel / Drogen bereits ausgeführt - für die Beurteilung der Zuverlässigkeit (ZÜP) neben Straftaten auch die medizinisch-psychologische Verfassung eines Antragstellers bzw. Inhabers einer Zuverlässigkeitsfeststellung. Dies insbesondere nach dem Absturz des Germanwings-Fluges 9525 am 24.02.2015.

 

 

§ 7 Abs. 1a Alt. 2 LuftSiG

 

Prüfungsmaßstab ist dabei diese Vorschrift, nach der die zuständige Luftsicherheitsbehörde beim Vorliegen bestimmter Erkenntnisse (auch medizinisch-psychologischer) im Wege der Gesamtwürdigung prüft, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben.

 

Entsprechende Erkenntnisse erlangen die Luftsicherheitsbehörden dabei aus den Polizeiinformationssystemen der Bundesländer, in denen regelmäßig auch Polizeieinsätze und etwaige Einweisungen in eine psychiatrische Einrichtung wegen einer Suizidankündigung oder Mitteilung von Suizidgedanken gespeichert werden.

 

 

Hierbei hat die Behörde durch eine entsprechende Stellungnahme und eine medizinisch-psychologische Beurteilung zu prüfen, ob bei der betroffenen Person eine Selbstgefährdung – namentlich eine Gefährdung der eigenen physischen und psychischen Gesundheit durch Suizidalität - nicht ausgeschlossen werden kann und aus medizinischer Sicht die Besorgnis besteht, dass dadurch nicht zweifelsfrei die Gewähr dafür geboten werden kann, die einem Inhaber der Zuverlässigkeit (ZÜP, ZUP der ZVÜ) obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

 

Sollte sich dann nach entsprechender juristischer Prüfung für die Luftsicherheitsbehörde ergeben, dass keine "Gefahr" für die Luftsicherheit vorliegt, wird sie Erteilung der ZÜP vornehmen bzw. einen Widerruf der Zuverlässigkeit nicht durchführen.

 

Wenn Sie also ein entsprechendes Anhörungsschreiben der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde (z.B. Luftamt Südbayern, Luftamt Nordbayern, Regierungspräsidium Stuttgart, Polizeipräsidium Frankfurt, Bezirksregierung Düsseldorf, Bezirksregierung Münster, Landesbetrieb Mobilität, Landesdirektion Sachsen, Landesverband Berlin-Brandenburg, Hansestadt Hamburg) erhalten, das Ihre Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG (= die ZÜP) in Frage stellt, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt mit einem auf die Bereiche ZÜP ZUP ZVÜ Zuverlässigkeit Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin aufnehmen, da die Folgen einer Ablehnung bzw. eines Widerrufs der Zuverlässigkeit äußerst existenziell sein können (so z.B. Freistellung, Kündigung, Entzug Lizenzen, Entzug Berechtigungen).

 

⚠️In keinem Fall aber sollten Sie gerade vor dem Hintergrund der existenziellen Folgen und Konsequenzen eine Stellungnahme gegenüber der Luftsicherheitsbehörde selbst abgeben oder anwaltlich ungeprüft ein ärztliches Attest einreichen. Gleiches gilt auch für die Einlegung eines Widerspruch oder eine Klage oder eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht gegen eine bereits erfolgte Ablehnung.

 

 

 

Rechtsanwalt Amann zu ZÜP § 7 LuftSiG, 12.10.2025

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© RA Thomas M. Amann