Ein sehr großes Problem (insbesondere für Berufspiloten) ist nach wie vor und in den heutigen Zeiten um COVID-19 auch mehr denn je die Verknüpfung der Zuverlässigkeit ZÜP mit dem Bestand der Fluglizenz und der Möglichkeit der Abwanderung ins Ausland ("Ausflaggung").
FAKT IST :
Wenn die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG - die sogenannte ZÜP oder ZUP - nicht mehr besteht, sieht das Luftverkehrsgesetz LuftVG den Widerruf der Fluglizenz zwingend vor. Ganz gleich, ob es sich um einen PPL, CPL oder ATPL handelt.
Nach § 4 Abs. 3 LuftVG ist die Flugerlaubnis (= Fluglizenz) bereits dann zu widerrufen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG bestehen. Spätestens aber dann, wenn diese Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.
Piloten, die das wissen, sehen daher – um einem Lizenzverlust durch eine gefährdete ZÜP zu verhindern - nur noch die „Flucht“ ins EASA-Ausland.
ABER :
Ist die Lizenz jedoch einmal rechtskräftig entzogen, kann sie auch nicht mehr „ausgeflaggt“ werden. Ein zuverlässigkeitsbedingter Lizenzentzug wird nämlich in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verknüpft. Für eine „Flucht“ ins Ausland ist es dann zu spät.
Umgekehrt ist bei der Anerkennung einer ausländischen Lizenz nach § 4 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit den §§ 24 (Erteilung), 26a (Verlängerung/Erneuerung), 28a (Anerkennung ausländischer Lizenzen) der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) eine gültige ZÜP gesetzlich vorgeschrieben.
Was heißt das nun?
Sehen Sie aufgrund von Straftaten oder anderen Sachverhalten Prpbleme bei der Verlängerung Ihrer ZÜP oder läuft gar bereits ein Anhörungsverfahren deswegen bei der Luftsicherheitsbehörde, verlieren Sie auf keinen Fall kostbare Zeit und melden sich unverzüglich bei einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf Verfahren nach § 7 LuftSiG spezialisiert ist.
Denn nur (und auch nur dann!) durch die Verhinderung der rechtskräftigen Versagung der Zuverlässigkeit kann auch die Entziehung Ihrer Fluglizenz verhindert werden.
RA Amann, Stand 30.01.2021