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Wenn die Luftsicherheitsbehörde verfassungsfeindliche Bestrebungen oder die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung vorwirft

 

 

 

Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde bekanntermaßen neben Piloten und Flugbegleitern die Zuverlässigkeit von allen Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens gewährt werden soll. Ebenso von Personal von Luftfahrtunternehmen und luftsicherheitsrelevanten Warenlieferanten. 

 

Maßstab und Grundlage dieser Zuverlässigkeitsüberprüfungen ist dabei stets die komplexe Vorschrift des § 7 LuftSiG (Luftsicherheitsgesetz), die neben Vorstrafen sowie Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit auch die Einstellung zu Demokratie und Verfassung prüft.

 

 

Was wird konkret geprüft?

 

Ganz konkret fehlt es nach § 7 Abs. 1a Nr. 3 LuftSiG in der Regel  an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt werden oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt wurden oder sonstige Sachverhalte vorliegen, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben.

 

Ganz konkret müssen dabei weiter vorliegen konkrete und ernsthafte Bemühungen oder das  Unterstützen solcher, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

 

 

Wie ist es mit Aktivisten oder reinen Mitgliedschaften in Organisationen oder mit der Teilnahme an Veranstaltungen von als verfassungsfeindlich geltenden Organisationen?

 

Hierzu hat grundlegend u.a. das VG Bayreuth im  Urteil vom 14.08.2015 – B 1 K 14.587 - Stellung genommen. Die dort getroffenen juristischen Wertungen zu diesem Themenkomplex haben auch nach der Gesetzesänderung grundsätzlich Gültigkeit.

 

Hiernach kann eine mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG zunächst nicht bereits aus einer Mitgliedschaft in der NPD, seiner (früheren) Tätigkeit im Landesvorstand und im Kreisverband sowie aus einer Kandidatur zur Landtagswahl abgeleitet werden.
 
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalles ist vielmehr festzustellen, ob sich aus solchen Vorgängen Bedenken gegen die Sicherheit des Luftverkehrs ergeben und tatsächlich wegen einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation eine Gefahr für den Luftverkehr ausgeht.
 
Dies ist nur dann der Fall, wenn hierbei festgestellte Tatsachen ausreichend entsprechend begründete Anhaltspunkte hierfür bieten.
 

Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Zuverlässigkeit ZÜP ZUP bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen und einen Einblick in das äußerst komplexe Prüfungsverfahren und seine Rechtsfolgen geben können. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.

Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt des Vertrauens einzuschalten und die von der Luftsicherheitsbehörde getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch professionell aufzubereiten.

 

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© RA Thomas M. Amann