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Herr Rechtsanwalt, wenn ich nach § 7 LuftSiG zuverlässig bin, habe ich dann automatisch auch die Zuverlässigkeit nach § 13a HSOG?

 

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach § 13a HSOG

Zuverlässig nach § 7 LuftSiG = Zuverlässig nach § 13a HSOG?

 

 

Bei manchen ZÜP-Inhabern nach § 7 LuftSiG ist zum Beispiel bei einem Tätigkeitswechsel oder einer Änderung oder Erweiterung des Einsatzbereiches im Rahmen der Berechtigung zum Zugang zu Liegenschaften im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zu prüfen, ob den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse vorliegen, die dem Zugang zur Liegenschaft entgegenstehen. Dies geschieht durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) gemäß § 13a HSOG.

 

Eine bereits erfolgreich durchlaufene ZÜP nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) entbindet hiervon nicht.

 

Zu diesem Zweck werden die von dem zu Überprüfenden erhobenen personenbezogenen dem Hessischen Landeskriminalamt (HLKA) zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Verfügung gestellt. Das HLKA prüft dabei anhand von Datenbeständen der Polizeien des Bundes und der Länder (nicht nur Führungszeugnis oder erweitertes Führungszeugnis), im Fall von Erkenntnissen in Strafverfahren auch der Justizbehörden und Gerichte, ob etwas über den zu Überprüfenden gespeichert ist, das aus Gründen der Sicherheit seinem Einsatz in den Liegenschaften entgegen steht (§ 13a Abs. 2 Satz 2 HSOG).

 

In dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung wird – wie auch bei der ZÜP nach § 7 LuftSiG - im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Würdigung aller relevanten Erkenntnisse, etwa strafrechtlicher Verurteilungen, noch anhängiger und gegebenenfalls auch eingestellter Ermittlungsverfahren sowie Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilungen, vorgenommen.

 

Damit sind zwar die Prüfungsquellen bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13a HSOG in etwa die gleichen wie bei der ZÜP nach § 7 LuftSiG, der Prüfungsmaßstab ist jedoch ein anderer

 

Ziel der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13a HSOG ist es, zu verhindern, dass in sicherheitsrelevanten Bereichen und Liegenschaften Personen unbeaufsichtigt tätig werden, bei denen zu befürchten ist, dass sie Handlungen vornehmen, die nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen haben könnten.

 

Nach der Zielsetzung  in einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz § 7 LuftSiG hingegen ist zuverlässig, wer zweifelsfrei die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollem Umfang zu erfüllen.

 

Beiden Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemein ist allerdings der Umstand, dass es bei den der Beurteilung zugrunde liegenden Straftaten sich dabei nicht um luftverkehrsrechtliche Verstöße handeln muss. Es ist in der Tat so, dass jegliche Straftaten eines Betroffenen die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Allerdings bedarf es beim Fehlen eines unmittelbaren Bezuges der Tat zum Prüfungszweck regelmäßig näherer Anhaltspunkte, dass und warum die abgeurteilte Tat im Einzelnen auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit schließen lässt. Bei der Bewertung der Erkenntnisse ist dabei sowohl bei einer Prüfung nach § 7 LuftSiG als auch bei einer ZÜP nach § 13a HSOG zu berücksichtigen, dass bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu verneinen. Gerade bei der ZÜP nach § 7 LuftSiG reicht im Hinblick auf das hochwertige Rechtsgut der Luftsicherheit und die damit verbundenen hohen Risiken bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens aus, um einen Betroffenen wegen in dessen Person liegender Risiken von der Tätigkeit im Luftverkehrt auszuschließen. So z.B. in den gefährdeten Bereichen eines Verkehrsflughafens.

 

Nach durchgeführter Zuverlässigkeitsüberprüfung gibt dann das Hessische Landeskriminalamt gegenüber der Ersuchenden Stelle ZÜP (z.B. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH)) eine Rückmeldung, ob Sicherheitsbedenken vorliegen.

 

Soweit eine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 3 S. 2 HSOG an die ersuchende Stelle dergestalt erfolgt, dass Sicherheitsbedenken bestehen, kann und sollte zur Sicherung und Erhaltung der beruflichen Existenz hiergegen Widerspruch eingelegt werden.

 

Daher sollte präventiv zur Vermeidung einer negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung  gerade bei noch laufenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen, zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz, möglichst frühzeitig ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt oder Strafverteidiger konsultiert werden.

 
Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis beziehungsweise Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP beziehungsweise ZÜP erste viel später ansteht - gemacht werden.

 
Im Rahmen der präventiven Strafverteidigung gilt es dann, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen der Zuverlässigkeitskriterien orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP / ZÜP zu bilden.

 

Ist ein Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des jeweiligen Zuverlässigkeitsgesetzes orientiert juristisch für die ZÜP-Behörde aufzubereiten.

 
Auch diese kurzen Ausführungen sollen den Betroffenen und Interessierten einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um diese Rechtsproblematik und einen Einblick in das äußerst komplexe Zuverlässigkeitsverfahren und seine Rechtsfolgen geben. Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dies in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

 

Heppenheim, den 29.12.2022

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© RA Thomas M. Amann