Als Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf die Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 Luftsicherheitsgesetz LuftSiG hat man derzeit sehr oft und auch regelmäßig mit der Konstellation zu tun, dass der Mandant kurz nach der Entziehung der Zuverlässigkeit ein Schreiben seines Arbeitgebers erhält, in dem dieser ihn neben dem Widerspruch oder der Klage gegen die ZÜP-Entziehung zu der unverzüglichen Einleitung eines Eilverfahrens beziehungsweise einer Eilklage durch Stellung von einem entsprechenden Eilantrag nach § 80 V oder § 123 VwGO auffordert und für den Fall der Nichtstellung die sofortige Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses androht.
Was ist nun zu tun?
In keinem Fall sollte dem ohne juristische Prüfung und Beratung nachgekommen werden, denn in den meisten Fällen ist aus rechtlichen Gründen ein solcher Eilantrag nach § 80 V VwGO oder nach § 123 VwGO absolut erfolglos und führt dann nicht nur in kürzester Zeit zu einer Ablehnung und Verschlechterung der Erfolgschancen im parallelen Hauptsache-Klageverfahren, sondern im Gegenzu auch zu einer erheblichen Erleichterung der arbeitsrechtlichen Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers.
Warum ist das mit der Erleichterung der Kündigung so?
Sobald gegen den Bescheid der Luftsicherheitsbehörde über die Versagung oder den Widerruf der Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG rechtzeitig und formgerecht das Rechtsmittel Klage beziehungsweise Widerspruch eingelegt wird, wird die Entziehung der ZÜP nicht rechtskräftig, solange das Rechtsmittelverfahren nicht letztinstanzlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Zwar müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorläufig die Ablehnung der Zuverlässigkeit ZÜP befolgen, aber sie wird eben nicht bestandskräftig.
Und genau diese fehlende Bestandskraft kann - je nach vorliegender konkreter arbeitsrechtlicher Konstellation - die Kündigung des Arbeitsvertrages bis zu 12 Monate verhindern.
Wenn nun aber bereits nach 2 Wochen ein abgelehnter Eilantrag, in dem zudem noch negative Einschätzungen des Verwaltungsgerichts über die Erfolgschancen für die eigentliche Haupt-Klage vorhanden sind, existiert, kann das den Arbeitgeber je nach vorliegender arbeitsrechtlicher Konstellation zu einer sofortigen Kündigung berechtigen.
Ja und kann dann der Arbeitgeber, wenn ich den Eilantrag nicht stelle, nicht gerade deswegen kündigen?
Rein arbeitsrechtlich betrachtet, kann ein Arbeitgeber nicht von einem Arbeitnehmer verlangen, dass er einen aussichtslosen Antrag bei Gericht stellt. Verweigert der Arbeitnehmer dies, kann der Arbeitgeber deswegen nicht kündigen. Eine trotzdem ausgesprochene und darauf gestützte Kündigung wäre dann je nach den konkreten vorliegenden Umständen nicht wirksam und könnte von dem Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Aber :
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang aber, dass in bestimmten Fällen der Ablehnung der Zuverlässigkeit wiederum die sofortige Einleitung eines Eilverfahrens aber auch möglich und dann auch sehr ratsam sein kann, um schnellstmöglich die verlorene ZÜP wieder zu erhalten.
Daher sollten Betroffene sich bei Problemem mit der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG möglichst frühzeitig von einem Rechtsanwalt für Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG oder einer Anwaltskanzlei für Luftrecht und Luftsicherheit beraten lassen.
Weitere Hinweise...
Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Arbeitsrecht und Kündigung bei fehlender Zuverlässigkeit ZÜP ZUP und einen Einblick in das äußerst komplexe Luftsicherheitsverfahren sowie das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren und seine Rechtsfolgen geben können.
In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.
Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten. Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden. Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.
Heppenheim, den 19.03.2023