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Kann die Luftsicherheitsbehörde die Erteilung der ZÜP bei einem laufenden Ermittlungsverfahren / Strafverfahren verweigern oder gar ablehnen?

 

 

Als Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zuverlässigkeitsprüfung ZÜP ZUP nach § 7 Luftsicherheitsgesetz LuftSiG hat man wiederum derzeit sehr oft und (leider) auch regelmäßig mit dem Sachverhalt zu tun, dass die Luftsicherheitsbehörde eine Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG verweigert, bis ein laufendes Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist.

 

Das ist regelmäßig für die Antragsteller ein Problem, da staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in der Regel sehr lange dauern und sie die beantragte Feststellung der ZÜP - ihrer Zuverlässigkeit - meist dringendst zur Aufnahme oder Fortführung einer Arbeitstätigkeit benötigen und eine nicht unerhebliche Verzögerung ihnen arbeitsrechtliche und finanzielle Schäden verursachen könnte.

 

 

Darf die Behörde das?

 

Es kommt darauf an.

 

Unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LuftSiZÜV muss ein ZÜP-Antrag grundsätzlich innerhalb von 1 Monat beschieden werden.

 

Soweit gegen den Antragsteller ein oder mehrere Ermittlungsverfahren geführt werden und diese noch andauern, sind dies Erkenntnisse im Sinne des § 7 Abs 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG (laufende Ermittlungsverfahren), die von der Luftsicherheitsbehörde verwertet werden dürfen und auch die positive Feststellung der Zuverlässigkeit blockieren können.

 

Hierzu müssen sich aber aus den bisherigen Ermittlungsinhalten konkrete Zweifel für die positive Feststellung der Zuverlässigleit nach § 7 LuftSiG ergeben.

 

Die bloße Existenz einer Strafanzeige beziehungsweise eines Ermittlungsverfahrens reicht hierfür jedoch nicht aus.

 

 

Was kann nun unternommen werden, um die ZÜP zu erhalten?

 

Sollte ein solcher Fall vorliegen, der zur ("vorläufigen") Erteilung der Zuverlässigkeit bis zum Abschluß des laufenden Strafverfahrens berechtigt, kann und sollte Ihr Anwalt, den Sie mit der Unterstützung Ihres Problems mit der Zuverlässigkeitsprüfung beauftragen,

 

1.

der Luftsicherheitsbehörde eine Frist zur Erteilung der ("vorläufigen") ZÜP / ZUP setzen und eine Untätigkeitsklage androhen - gegebenenfalls kombiniert mit einem Eilantrag - und parallel

 

2.

unverzüglich gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft die Strafverteidigung übernehmen und das Ermittlungsverfahren schnellstmöglich zu einem luftsicherheitskonformen Abschluss bringen.

 

 

ACHTUNG!

Bei Punkt 1. muss aber vorsichtig vorgegangen werden, damit nicht etwa eine Ablehnung der ZÜP wegen eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens ausgelöst wird, die nach § 3 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 LuftSiZÜV  eine Wartezeit von 1 Jahr bis zu einem neuen Antrag vorsieht

 

Siehe auch  Ablehnung Luftsicherheitsbehörde Stattgabe Antrag ZÜP solange Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind 

 

 

 

Weitere Hinweise zur Strafverteidigung in ZÜP-Verfahren nach § 7 LuftSiG

 

Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich laufende Strafverfahren und Zuverlässigkeit ZÜP ZUP und einen Einblick in das äußerst komplexe Luftsicherheitsverfahren geben können.

 

In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.

 

Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.

 

Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP (ZÜP) erste viel später ansteht - gemacht werden.

 

Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP zu bilden. Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des Luftsicherheitsgesetzes orientiert juristisch für die ZUP-Behörde aufzubereiten.

 

Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.

 

 

  

Heppenheim, den 29.05.2023

 

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© RA Thomas M. Amann