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Frage Nr. 1 an den Rechtsanwalt... Fliegen mit Lizenz PPL CPL ATPL bei abgelaufener oder ungültiger Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG

 

 

Diese Ausführungen knüpfen direkt an unsere beiden Artikel

 

Entzug Lizenz PPL CPL ATPL bei fehlender ZÜP

Achtung! Bei versagter ZÜP droht Verlust der Fluglizenz

 

und befassen sich mit der Frage, ob man bei einer abgelaufenen, widerrufenen oder noch schwebenden Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 Luftsicherheitsgesetz LuftSiG mit seiner Lizenz noch fliegen darf.

 

 

1. Schwebende Zuverlässigkeit und noch laufende Zuverlässigkeitsprüfung

 

Wurde der Antrag auf Neuerteilung beziehungsweise Verlängerung der Zuverlässigkeit rechtzeitig spätestens 3 Monate vor Ablauf der bisherigen ZÜP gestellt, gilt diese solange - auch über das Ablaufdatum hinaus - bis über den neuen Antrag durch die zuständige Lufticherheitsbehörde entschieden wurde (Zuverlässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV).

 

Das bedeutet, dass die bisherige ZÜP solange gilt, bis über den Antrag auf Neufeststellung/Verlängerung entschieden wurde.

 

 

2. Abgelaufene oder abgelehnte Zuverlässigkeit ZÜP/ZUP

 

IIst die bisherige Zuverlässigkeitsprüfung bereits abgelaufen, weil man entweder nicht rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung (siehe 1.) oder gar keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hat oder der neue Antrag abgelehnt wurde, hat man keine gültige Zuverlässigkeit mehr.

 

Damit erfüllt man dann nicht mehr die sogenannten Erteilungsvoraussetzungen für die Lizenz, mit der Folge dass die ausstellende Lizenzbehörde (z.B. LBA Luftfahrtbundesamt in Braunschweig) die Lizenz  w i d e r r u f e n  kann (§ 4 Abs. 3 LuftVG i.V.m. § 15 LuftPersV).

 

Bis zu einem solchen Widerruf ist die Fluglizenz als solche noch gültig und kann gegebenenfalls noch in eine ausländische Lizenz, die nicht der ZÜP unterliegt, umgeschrieben werden (Ausflaggung).

 

Aber : Sie kann nicht mehr zum Fliegen eingesetzt werden, da hierfür nach § 11 LuftPersV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG eine gültige Zuverlässigkeit ZÜP vorliegen muss.

 

 

 

Wichtig!

 

Sehen Sie aufgrund von Straftaten oder anderen Sachverhalten Probleme bei der Verlängerung Ihrer ZÜP oder läuft gar bereits ein Anhörungsverfahren deswegen bei der Luftsicherheitsbehörde, verlieren Sie auf keinen Fall kostbare Zeit und melden sich unverzüglich bei einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf Verfahren nach § 7 LuftSiG spezialisiert ist.

 

Denn nur (und auch nur dann!) durch die Verhinderung der rechtskräftigen Versagung der Zuverlässigkeit kann auch die Entziehung Ihrer Fluglizenz verhindert oder eine Lizenzumschreibung (Ausflaggung) ermöglicht werden.

 

 

 

Heppenheim, den 27.04.2023

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© RA Thomas M. Amann