Herr Rechtsanwalt, wie kann ich trotzdem einen Eintrag
im Führungszeugnis vorzeitig löschen?
Obwohl eine Löschung aus dem Führungszeugnis in Bezug auf die Sichtbarkeit einer Vorstrafe bei einer anstehenden Zuverlässigkeitsüberprüfung ZÜP nach § 7 LuftSiG diese nicht verhindern kann, wird von unseren Mandanten trotzdem in vielen Fällen nach der Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung aus dem Führungszeugnis gefragt.
Verschiedene Führungszeugnisse
Belegart N
Ein Führungszeugnis nach Belegart N - ein sogenanntes Privatführungszeugnis - braucht man vor allem für den Arbeitgeber zum Nachweis, dass man nicht vorbestraft ist.
Belegart 0
Ein Führungszeugnis Belegart O - ein sogenanntes Behördenführungszeugnis - wird für die Bewerbung bei einer Behörde benötigt. Dieses Führungszeugnis wird im Unterschied zum Privatführungszeugnis nicht dem Antragsteller, sondern der Behörde direkt zugesandt.
Eintragungen können daher gerade beim Führungszeugnis der Belegart O manchen Berufsgruppen enorme Probleme bereiten. So zum Beispiel Lehramtsanwärter, Lehrer, Bewerber für die Beamtenlaufbahn oder Justizlaufbahn, Anwärter für das Referendariat, Beamte oder Verbeamtete, Antragsteller auf Zulassung zum Rechtsanwalt, Bestellung zum Steuerberater, Approbation zum Arzt, Mediziner, Apotheker und Psychotherapeut, Flugzeugführer beziehungsweise Pilot, Flugbegleiter.
Löschungsfristen
Nach § 34 BZRG wird aus dem Führungszeugnis nach den dort aufgeführten Fristen automatisch gelöscht. Bei der korrekten Berechnung hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder Strafverteidiger. Sprechen Sie uns an! Hierfür entstehen Ihnen keine Kosten.
Antrag auf vorzeitige Löschung
Der Antrag auf vorzeitige Löschung beziehungsweise Entfernung aus dem Führungszeugnis. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz in Bonn zu stellen.
Erfolgreich wird der Antrag nur sein, wenn der Antragsteller juristisch darlegen kann, dass das öffentliche Interesse einer (vorzeitigen) Entfernung seiner Eintragung aus dem Führungszeugnis nicht entgegensteht.
In diesem Zusammenhang muss sorgsam ausgeführt werden, warum in dem konkreten Einzelfall das Interesse des Antragstellers an einem ungehinderten beruflichen Fortkommen beziehungsweise an einer möglichst ungestörten Entfaltung höher wiegt, als das Vertrauen der Öffentlichkeit (und damit des potentiellen Arbeitgebers) in die Richtigkeit des Führungszeugnisses.
Bei der juristischen Prüfung des § 39 BZRG im Hinblick auf die Chancen im Einzelfall ist dabei zu beachten, dass die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall in Erwägung zu ziehen sein wird.
Häufige Gegenargumente der Justizbehörde sind z.B. "Das Interesse des/der Betroffenen an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das BZRG generell dadurch berücksichtigt, dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind." oder "Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen".
Diese Argumente gilt es bereits im Vorfeld substantiiert zu entkräften.
Heppenheim, den 29.03.2023