Wir vertreten wir Sie überregional und bundesweit in Zuverlässigkeitsverfahren nach dem Luftsicherheitsgesetz gegenüber allen deutschen Luftsicherheitsbehörden
Dies sind
- in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien (z.B. das
Regierungspräsidium Stuttgart),
- in Bayern die Regierung von Oberbayern –
Luftamt Südbayern – und die Regierung von Mittelfranken – Luftamt
Nordbayern – für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs(§§ 3, § 5 und § 7LuftSiG)
einschließlich der Entscheidung im Einzelfall, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu
entziehen ist (§ 10 Satz 1 LuftSiG), die Aufsicht über den Vollzug des § 8 LuftSiG mit Ausnahme der Verkehrsflughäfen München und Nürnberg sowie der Vollzug der
Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV), im Übrigen das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,
- in Berlin und Brandenburg die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg,
- in Bremen der Senator für Wirtschaft,
Arbeit und Häfen, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 13, die dem Senator für Inneres und Sport
obliegen,
- in Hamburg die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, teilweise
(in Bezug auf § 13 Abs. 2 und 3 LuftSiG) die Behörde für Inneres und Sport,
- in Hessen das Polizeipräsidium Frankfurt am Main für die Ausführung der §§ 7 und § 10 LuftSiG, das für Luftverkehr zuständige Ministerium für die
Zulassung des Luftsicherheitsplans für den Flughafen Frankfurt am
Main nach § 8 LuftSiG, im Übrigen die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel,
- in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern,
- in Niedersachsen die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Ausnahme der Aufgaben nach § 8 LuftSiG für den Flughafen Hannover-Langenhagen; hierfür ist das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig,
- in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung
Düsseldorf und die Bezirksregierung Münster mit Ausnahme der Zulassung der
Luftsicherheitspläne nach § 8 Abs. 1 LuftSiG auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück; hierfür ist das für den Verkehr zuständige Ministerium zuständig,
- in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
- im Saarland das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft,
- in Sachsen die Landesdirektion Sachsen,mit Ausnahme
der Aufstellung von Luftsicherheitsplänen nach § 8, für die das Sächsische
Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zuständig ist,
- in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt,
- in Schleswig-Holstein der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,
- in Thüringen das
Landesverwaltungsamt für die Aufgaben nach den §§ 5, § 7, § 8 und § 10 LuftSiG, im Übrigen das für Luftverkehrsangelegenheiten
zuständige Ministerium.