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Die verwaltungsrechtlichen Auswirkungen des neuen Cannabisgesetzes (CanG) auf die Zuverlässigkeit ZÜP ZUP ZVÜ nach § 7 LuftSiG

 

Mit dem neuen Cannabisgesetz (Abgekürzt CanG) wird seit dem 01.04.2024 der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.

 

Damit einher geht auch eine Legalisierung des Besitzes von Cannabis, Marihuana und Haschisch unter bestimmten Voraussetzungen.

 

So dürfen nach § 3 CanG (Erlaubter Besitz von Cannabis) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. An ihrem Wohnsitz sogar 50 Gramm.

 

Cannabis ist der Name der indischen Hanfpflanze, die den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. In unseren Breitengraden sind die zwei Cannabis-Varianten Haschisch und Marihuana gebräuchlich. Als Marihuana (Gras) bezeichnet man die getrockneten Blütenblätter, Stängel und Blätter der Pflanze. Unter Haschisch (Dope, Shit, Piece) versteht man das getrocknete Harz aus den Drüsenhaaren der weiblichen Pflanze. 

 

 

"Herr Rechtsanwalt Amann, was bedeutet das nun für meine Zuverlässigkeit und für mein ZÜP-Verfahren?"

 

Diese Frage bekomme ich als Anwalt mit dem Schwerpunkt der Zuverlässigkeitsüberprüfung ZÜP (auch ZUP oder ZVÜ) nach § 7 LuftSiG in den letzten Wochen seit der Geltung des neuen Cannabisgesetzes fast täglich gestellt...

 

Zur Beantwortung dieser Frage ist nun zu unterscheiden zwischen den beiden Prüfungssträngen, die das Gesetz zur Sicherung der Luftsicherheit (LuftSiG) in § 7 bei einer Zuverlässigkeitsprüfung bei Vorliegen eines Betäubungsmittelsachverhaltes durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde vorsieht.

 

 

Prüfung 1 : Verstoß gegen die Rechtsordnung (§ 7 Abs. 1a Alt. 1 LuftSiG)

 

Nach dieser Vorschrift bewertet die Behörde die Zuverlässigkeit auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Dabei fehlt es grundsätzlich  insbesondere an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre – beziehungsweise 10 Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und mehr  - noch nicht verstrichen sind. 

 

Siehe auch...  Zuverlässigkeit trotz mehr als 60 Tagessätze?

 

 

Zunächst ist nun festzustellen, ob im konkreten Einzelfall diese sogenannte Regelvermutung des § 7 Abs. 1a LuftSiG ihrem Regelungssinn und Regelungszweck nach in Bezug auf die vorliegenden Verurteilungen nach Einführung des neuen Cannabisgesetzes (CanG) noch Anwendung finden kann, da der Gesetzgeber durch Einführung dieses neuen Gesetzes eine vollkommen neue Unrechtswertung des Besitzes von Cannabis und mithin auch für deren Unterarten Marihuana und Haschisch vorgenommen hat (§ 3 Abs. 1 CanG).

 

 

Dies insbesondere in Bezug auf den – wie hier vorliegenden - reinen privaten Besitz zum Eigenkonsum. Dieser führt nämlich nach der neuen Gesetzeslage bei Nichtüberschreitung bestimmter Mengen bei Erwachsenen mittlerweile zur völligen Straffreiheit in noch laufenden, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Ermittlungsverfahren (§ 3 CanG).

 

Dies insbesondere aber auch in Bezug auf die register- und damit verwaltungsrechtlichen Weiterungen einer Verurteilung wegen des Besitzes von Cannabis in Form einer Eintragung im Bundeszentralregister und gegebenenfalls im Führungszeugnis, die nun nach dem neuen § 40 CanG unter den Voraussetzungen der Grenzen des § 3 CanG unverzüglich und unabhängig von den entsprechenden gesetzlichen Fristen aus § 46 BZRG tilgungsfähig wäre.

 

 

Prüfung 2 : Alkoholabhängigkeit und Rauschmittelabhängigkeit (§ 7 Abs. 1a Alt. 2 LuftSiG)

 

Beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse in Bezug auf eine Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit ist – unabhängig von einer erfolgten strafrechtlichen Verurteilung - im Wege der Gesamtwürdigung von der Luftsicherheitsbehörde weiter zu prüfen, ob sich im daraus im konkreten Einzelfall und im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben.

 

Soweit Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorliegen oder vorliegen darf und muss zur Überprüfung der Zuverlässigkeit die Luftsicherheitsbehörde hierzu die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder die Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz einfordern.

 

Da dies eine zulässige Maßnahme zur Sicherstellung einer medizinisch psychologischen Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes darstellt, wird die Legalisierung des Besitzes von Cannabis sich hierauf nicht auswirken können.

 

Auch bei erlaubtem Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln muss – so wie etwa bei Alkohol und Straßenverkehr - sichergestellt sein, dass dadurch keine sicherheitsgefährdende gesundheitliche Einschränkung des nach § 7 LuftSiG zu Überprüfenden vorliegt.

 

 

Rechtsanwalt Amann

05.05.2024

 

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© RA Thomas M. Amann