Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs überprüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde vor Erteilung der Zuverlässigkeit ZÜP ZUP oder ZVÜ nach § 7 Abs. 1a S. 3 Nr. 3 LuftSiG unter anderem, ob beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse oder Sachverhalte Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestehen. Dabei bewertet die Luftsicherheitsbehörde ihr zur Kenntnis gelangte Sachverhalte auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde dabei die Identität der betroffenen Person überprüfen und je nach dem Umständen des Einzelfalles Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei, dem Zollkriminalamt, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stellen. Ebenso darf sie unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen und unter Umständen Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber richten.
Bei Zweifeln muss die Luftsicherheitsbehörde aber vor ihrer Entscheidung im Rahmen einer schriftlichen oder persönlichen Anhörung Gelegenheit geben, sich im Rahmen einer Stellungnahme zu den eingeholten Auskünften zu äußern.
Derzeit an den Anwalt für Luftsicherheit und Zuverlässigkeit so herangetragene Themenkomplexe, die Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG - Luftsicherheitsgesetz - auslösen, sind
■Verwendung von sogenannten Reichsbürger-Schreiben zur Abwehr von GEZ-Gebühren oder Bußgeldbescheiden
■Besitz, Verwendung als verfassungsfeindlich eingestufter Gegenstände, Kennzeichen, Lieder oder Texte
■Mitgliedschaft in oder Teilnahme an Veranstaltungen von als rechtsextrem oder linksextrem eingestuften Gruppierungen, Vereinen, Verbänden, Organisationen und Parteien
■Unterstützung von oder Spende an als demokratiegefährdend eingestufter Personen, Gruppierungen, Vereinen oder Organisationen
■Als gegen ein Bekenntnis zu einer freiheitlich demokratischen Grundordnung eingestufte Äußerungen in sozialen Medien und Netzwerken und dabei insbesondere zu Themen Corona / COVID-19, Querdenker, Politik bezüglich Themen Ausländer, Flüchtlinge und Migration
■Besitz, Verbreitung als beleidigend, volksverhetzend, diskriminierend, antisemitisch oder gewaltverherrlichend eingestufter Inhalte
Sollte sich dann nach entsprechender juristischer Prüfung für die Luftsicherheitsbehörde ergeben, dass keine hinreichende Distanzierung von den der vorliegenden Überprüfung zugrundeliegenden zweifelauslösenden Umstände und mithin kein Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung vorliegt, wird die Luftsicherheitsbehörde die Erteilung der Zuverlässigkeit ablehnen.
Wenn Sie ein Anhörungsschreiben der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde (z.B. Luftamt Südbayern, Luftamt Nordbayern, Regierungspräsidium Stuttgart, Polizeipräsidium Frankfurt, Bezirksregierung Düsseldorf, Bezirksregierung Münster, Landesbetrieb Mobilität, Landesdirektion Sachsen, Landesverband Berlin-Brandenburg, Hansestadt Hamburg) erhalten, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt mit einem auf die Bereiche ZÜP ZUP ZVÜ Zuverlässigkeit Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG - Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin aufnehmen, da die Folgen einer Ablehnung bzw. eines Widerrufs der Zuverlässigkeit äußerst existenziell sein können (so z.B. Freistellung, Kündigung, Entzug Lizenzen, Entzug Berechtigungen).
⚠️In keinem Fall aber sollten Sie aus diesem Grund eine solche formelle Stellungnahme nach § 7 LuftSiG selbst abgeben oder selbst einen Widerspruch oder eine Klage oder einen Eilantrag gegen eine bereits erfolgte Ablehnung beim Verwaltungsgericht einreichen.
Rechtsanwalt Amann, 08.03.2025